Barrierefreiheit & BFSG: Was Ihre Website ab 2025 erfüllen muss.

·6 Min. Lesezeit·STRUCTON Redaktion

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Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Für viele Unternehmen heißt das: Die Website muss barrierefrei sein. Was das konkret bedeutet.

Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft — die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act (EU-Richtlinie 2019/882). Für viele Unternehmen heißt das: Die Website muss barrierefrei sein. Was das konkret bedeutet, klären wir hier. Hinweis: keine Rechtsberatung — den genauen Geltungsbereich für Ihr Unternehmen sollte eine Kanzlei prüfen.

Was das BFSG verlangt

Das Gesetz verpflichtet Anbieter bestimmter digitaler Produkte und Dienstleistungen, diese barrierefrei zugänglich zu machen. Im Web betrifft das insbesondere Online-Shops und elektronische Dienstleistungen im Verbrauchergeschäft (B2C). Technischer Maßstab ist die harmonisierte Norm EN 301 549, die im Kern auf die WCAG 2.1 Stufe AA verweist — den international etablierten Standard für barrierefreies Web.

Für wen es gilt — und die Kleinstunternehmen-Ausnahme

Nicht jede Website ist betroffen. Für Dienstleistungen gibt es eine Ausnahme für Kleinstunternehmen: Wer weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme hat, ist hier weitgehend ausgenommen. Wichtig: Diese Schwelle ist gängige Auslegung des Gesetzes — ob sie auf Ihren konkreten Fall zutrifft (und ob Sie als Hersteller/Händler eines Produkts anders behandelt werden), gehört anwaltlich geklärt. Verlassen Sie sich nicht allein auf eine Faustregel.

Unser pragmatischer Rat: Barrierefreiheit lohnt sich fast immer — unabhängig von der Pflicht.

Warum sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht lohnt

  • Größere Zielgruppe: Ein erheblicher Teil der Bevölkerung hat dauerhafte oder situative Einschränkungen. Barrierefreiheit erschließt diese Kunden, statt sie auszusperren.
  • Bessere Bedienung für alle: Klare Kontraste, Tastaturbedienbarkeit und verständliche Struktur helfen jedem — nicht nur Menschen mit Behinderung.
  • SEO-Nebeneffekt: Sauberes HTML, sinnvolle Überschriften und Alternativtexte versteht auch Google besser.

Was eine barrierefreie Website ausmacht (WCAG 2.1 AA, praktisch)

  • Kontraste von mindestens 4,5:1 für normalen Text.
  • Vollständige Tastaturbedienbarkeit mit sichtbarem Fokus — alles erreichbar ohne Maus.
  • Beschriftete Formularfelder, Alternativtexte für aussagekräftige Bilder, sinnvolle Überschriften-Hierarchie.
  • Keine reine Farbcodierung — Information nie nur über Farbe transportieren.
  • Respekt vor „reduzierter Bewegung" (prefers-reduced-motion) bei Animationen.

Das ist bei uns Teil von UI/UX-Design — kein Aufpreis-Extra, sondern Qualitätsmerkmal. Sichtbare Fokus-Ringe, AA-Kontraste und reduzierte Bewegung sind auf dieser Website selbst umgesetzt.

Häufige Fragen

Seit wann gilt das BFSG?

Seit dem 28. Juni 2025. Es setzt den European Accessibility Act (EU-Richtlinie 2019/882) in deutsches Recht um.

Ist meine Website betroffen?

Betroffen sind vor allem Online-Shops und elektronische Dienstleistungen im Verbrauchergeschäft (B2C). Für Dienstleistungen gibt es eine Kleinstunternehmen-Ausnahme (unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz). Ob das auf Ihren Fall zutrifft, sollte anwaltlich geprüft werden.

Welcher technische Standard gilt?

Maßstab ist die Norm EN 301 549, die im Kern auf die WCAG 2.1 Stufe AA verweist — den internationalen Standard für barrierefreies Web (Kontraste, Tastaturbedienbarkeit, Alternativtexte, klare Struktur).

Lohnt sich Barrierefreiheit, wenn ich nicht verpflichtet bin?

Fast immer: größere Zielgruppe, bessere Bedienbarkeit für alle Besucher und ein positiver SEO-Nebeneffekt durch sauberes HTML. Wir bauen Barrierefreiheit standardmäßig ein.

Ist dieser Ratgeber rechtsverbindlich?

Nein, das ist keine Rechtsberatung. Das Inkrafttretedatum und der WCAG-Bezug sind belegt; den genauen Geltungsbereich für Ihr Unternehmen klären Sie bitte mit einer Kanzlei.

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Quellen: Bundesfachstelle Barrierefreiheit (Inkrafttreten 28.06.2025), Bundesregierung, Wettbewerbszentrale, IHKs; technischer Bezug EN 301 549 / WCAG 2.1 AA. Stand Juni 2026. Keine Rechtsberatung — Geltungsbereich im Einzelfall anwaltlich prüfen.

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