BFSG: Wann Ihre Website barrierefrei sein muss und was dazugehört

·5 Min. Lesezeit·STRUCTON Redaktion

Ein Mann mit Kopfhörern arbeitet an einem Laptop und bedient ihn über die Tastatur.

Foto: Mikhail Nilov / Pexels

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Seit dem 28. Juni 2025 verlangt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz von vielen Unternehmen eine barrierefreie Website. Ob Sie dazugehören, hängt davon ab, was Ihre Website tut und an wen sie sich richtet.

Was das BFSG verlangt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 um, den European Accessibility Act. Es gilt seit dem 28. Juni 2025.

Der Kern steht in § 3 BFSG: Bestimmte Produkte und Dienstleistungen müssen barrierefrei sein. Barrierefrei heißt, dass Menschen mit Behinderungen sie in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe finden, erreichen und nutzen können.

Die konkreten Anforderungen stehen in der dazugehörigen Verordnung (BFSGV). Für Websites und Apps verweist sie auf den Stand der Technik. Maßgeblich ist die europäische Norm EN 301 549. Sie übernimmt für Webinhalte die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 auf Stufe AA, den international verbreiteten Richtlinien für barrierefreie Webinhalte.

Wen das Gesetz betrifft

Das BFSG gilt nicht für jede Website. Für die meisten Unternehmen ist ein Bereich entscheidend: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind nach § 2 Nr. 26 BFSG Dienste, die über Websites oder Apps angeboten werden und elektronisch auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags erbracht werden.

Daraus ergeben sich drei typische Fälle:

  • Online-Shop für Privatkunden: in der Regel betroffen. Wer Verbrauchern ermöglicht, online einen Vertrag abzuschließen, bietet eine solche Dienstleistung an.
  • Reine Präsentationswebsite: nach Auffassung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht erfasst, wenn sie nur informiert oder Leistungen bewirbt, ohne dass Verbraucher darüber einen Vertrag abschließen können.
  • Angebote nur für Unternehmen: nicht erfasst, weil das Gesetz an Verbraucher anknüpft.

Die Grenze ist nicht immer scharf. Buchungsfunktionen, Terminvergaben mit Vertragsschluss oder ein Bestellformular können eine Präsentationswebsite zur Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr machen. Prüfen Sie deshalb die Funktionen Ihrer Seite, nicht ihren Namen.

Neben dem elektronischen Geschäftsverkehr nennt das Gesetz weitere Bereiche, etwa Bankdienstleistungen für Verbraucher, Telekommunikation, E-Books und bestimmte Personenbeförderungsdienste.

Ausnahme für Kleinstunternehmen und Übergangsfristen

Für Dienstleistungen gibt es eine klare Ausnahme: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von der Pflicht nach § 3 Abs. 1 ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Als Kleinstunternehmen gilt nach § 2 Nr. 17 BFSG ein Unternehmen, das

  • weniger als zehn Personen beschäftigt und
  • entweder höchstens 2 Millionen € Jahresumsatz erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen € hat.

Wichtig: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer als Kleinstunternehmen Produkte herstellt, einführt oder handelt, die unter das Gesetz fallen, bleibt für diese Produkte verpflichtet.

Für einige Fälle gibt es Übergangsregeln nach § 38 BFSG. Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen unverändert fortbestehen, längstens bis zum 27. Juni 2030. Außerdem nimmt § 1 Abs. 4 BFSG bestimmte Inhalte aus, etwa aufgezeichnete Videos und Audios sowie Dateien von Büroanwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, und Inhalte von Dritten, die der Anbieter weder finanziert noch kontrolliert. Auch Archive, die nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden, sind ausgenommen.

Pflichten neben der Technik

Barrierefreiheit ist nicht nur eine Frage des Codes. Wer unter das Gesetz fällt, hat weitere Pflichten:

  • Informationen zur Barrierefreiheit: Nach § 14 BFSG und Anlage 3 müssen Dienstleistungserbringer beschreiben, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Diese Informationen müssen selbst barrierefrei zugänglich sein, etwa in den Geschäftsbedingungen oder auf einer eigenen Seite.
  • Laufende Einhaltung: Die Anforderungen müssen dauerhaft erfüllt werden, auch nach Änderungen an Seite oder Angebot.
  • Korrektur bei Mängeln: Stellt ein Anbieter fest, dass seine Dienstleistung die Anforderungen nicht erfüllt, muss er nachbessern.

Die Einhaltung überwacht die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF). Verstöße können nach § 37 BFSG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden, je nach Verstoß auch bis zu 10.000 €.

Was eine barrierefreie Website technisch ausmacht

Die WCAG sind umfangreich. Für die meisten Unternehmensseiten lassen sich die wichtigsten Punkte aber gut zusammenfassen:

  • Kontraste: Normaler Text braucht ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 zum Hintergrund, großer Text mindestens 3:1.
  • Tastaturbedienung: Alles muss ohne Maus erreichbar sein, mit einem sichtbaren Fokus, der zeigt, wo man sich gerade befindet.
  • Alternativtexte: Bilder mit Aussage brauchen eine Textbeschreibung, rein dekorative Bilder werden für Screenreader ausgeblendet.
  • Struktur: Überschriften in sinnvoller Reihenfolge, Listen als Listen, eine festgelegte Seitensprache.
  • Formulare: Jedes Feld mit einer sichtbaren Beschriftung, Fehlermeldungen, die sagen, was falsch ist und wie es richtig geht.
  • Keine Information nur über Farbe: Ein rot markiertes Feld braucht zusätzlich einen Text oder ein Symbol.
  • Vergrößerung: Die Seite muss sich auf das Doppelte vergrößern lassen, ohne dass Inhalte verloren gehen.
  • Videos: Untertitel für aufgezeichnete Videos mit Ton.

Automatische Prüfwerkzeuge finden einen Teil dieser Fehler. Vieles zeigt sich aber erst beim Test von Hand: mit der Tastatur durch die Seite gehen, mit einem Screenreader ein Formular ausfüllen, die Seite auf 200 % vergrößern.

Ein sinnvoller Weg für eine bestehende Website sieht so aus: Zuerst klären, ob die Seite unter das Gesetz fällt. Dann die wichtigsten Wege prüfen, die Besucher tatsächlich gehen, etwa Produktsuche, Warenkorb, Bestellung und Kontaktformular. Gefundene Mängel nach Schwere ordnen und beheben. Zum Schluss die Informationen zur Barrierefreiheit verfassen und nach jeder größeren Änderung erneut prüfen. So entsteht kein einmaliges Projekt, sondern eine feste Routine.

Warum sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht lohnt

Auch wer nicht unter das BFSG fällt, profitiert. Klare Kontraste helfen bei Sonnenlicht auf dem Handy. Eine gute Tastaturbedienung hilft allen, die schnell arbeiten wollen. Verständliche Formulare bringen mehr Anfragen. Und sauber strukturierter Code ist für Suchmaschinen leichter zu lesen.

Dazu kommt eine einfache Überlegung: Viele Menschen haben zeitweise oder dauerhaft Einschränkungen beim Sehen, Hören oder Bedienen, etwa im Alter oder nach einer Verletzung. Eine Website, die sie ausschließt, verliert Kunden, ohne es zu merken.

Am einfachsten ist Barrierefreiheit, wenn sie von Anfang an mitgedacht wird. Nachträglich einzelne Stellen zu reparieren, kostet meist mehr. Wie wir Gestaltung und Bedienbarkeit zusammen planen, lesen Sie auf unserer Seite zum UI/UX-Design.

Keine Rechtsberatung. Dieser Beitrag gibt den Stand von Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine Kanzlei oder Ihre Steuerberatung.

Häufige Fragen

Muss meine Firmenwebsite nach dem BFSG barrierefrei sein?

Das hängt davon ab, was die Website tut. Erfasst sind vor allem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, bei denen Verbraucher über die Website einen Vertrag abschließen können, etwa ein Online-Shop. Eine reine Präsentationswebsite, die nur informiert oder wirbt, ist nach Auffassung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht erfasst. Angebote ausschließlich für Unternehmen fallen ebenfalls nicht unter das Gesetz.

Gilt das BFSG auch für kleine Unternehmen?

Für Dienstleistungen gibt es eine Ausnahme für Kleinstunternehmen. Das sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 2 Nr. 17 und § 3 Abs. 3 BFSG). Die Ausnahme gilt nicht für Produkte: Wer als Kleinstunternehmen erfasste Produkte herstellt oder handelt, muss die Anforderungen für diese Produkte erfüllen.

Welcher technische Standard gilt für barrierefreie Websites?

Maßgeblich ist die europäische Norm EN 301 549. Für Webinhalte übernimmt sie die Erfolgskriterien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Stufe AA. Dazu gehören ausreichende Kontraste, vollständige Tastaturbedienung, Alternativtexte für Bilder, eine klare Überschriftenstruktur und beschriftete Formularfelder. Die neuere Fassung WCAG 2.2 geht darüber hinaus und ist eine gute Orientierung für neue Projekte.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das BFSG?

Verstöße können nach § 37 BFSG als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Die Geldbuße beträgt je nach Verstoß bis zu 100.000 € oder bis zu 10.000 €. Zuständig für die Überwachung ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen. Sie kann außerdem verlangen, dass Mängel behoben werden, und nach § 29 BFSG anordnen, das Angebot der Dienstleistung einzustellen.

Brauche ich eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf meiner Website?

Wer unter das BFSG fällt, muss nach § 14 BFSG und Anlage 3 Informationen darüber bereitstellen, wie die Dienstleistung die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt. Diese Informationen müssen selbst barrierefrei zugänglich sein, zum Beispiel in den Geschäftsbedingungen oder auf einer eigenen Seite. Sie müssen so lange verfügbar bleiben, wie die Dienstleistung angeboten wird.

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Quellen: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), §§ 1, 2, 3, 14, 37, 38, Verordnung zum BFSG (BFSGV), Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act), Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum BFSG, Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit (MLBF), W3C: Web Content Accessibility Guidelines 2.2

Redaktion: Dieser Beitrag wird vor der Veröffentlichung geprüft und freigegeben. Redaktionell verantwortlich ist Niklas Lorey (§ 18 Abs. 2 MStV, Anschrift im Impressum). Wo wir beim Entwurf KI-Werkzeuge einsetzen, ändert das nichts an dieser Verantwortung. Der Beitrag ist eine Einordnung nach bestem Wissen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

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